Texte intégral
Amtsgericht Bonn — 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-21
Aktenzeichen: 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2016:0421.51GS410UJS203.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 51. Strafabteilung
Normen: StPO §§ 131 b, 131 c
Leitsätze
Der Strafrahmen ist kein taugliches alleiniges Kriterium für die Prüfung der Erheblichkeitsschwelle einer Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 b Abs. 1 StPO. Maßgeblich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung und eine einhzhelfallbezogene Abwägung zwischen dem staatlichen Verfolgungsinteresse und dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dabei ist regelmäßig zunächst eine weniger einschneidende Veröffentlichung im Polizei-Intranet in Bedacht zu nehmen.
Tenor
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Veröffentlichung der Abbildungen der Beschuldigten nach §§ 131 b, 131 c StPO abgelehnt
Mots-clés
public searchimage publicationpersonality rightsproportionalityinvestigation