Removal of an Unauthorized Balcony Awning

71 II 158/06Tribunal de première instance5 avr. 2007Droit civilAdmis

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicants, members of a condominium owners’ association, sought removal of an awning installed by the respondents above their balcony. The respondents relied on a 1978 resolution allowing awnings for “upper apartments” and argued that their awning resembled another owner’s awning. The court interpreted “upper apartments” as apartments on the top floor, noting the stated purpose of providing shade where no balcony existed above. A 1982 resolution regulated uniformity but created no separate permission. The respondents’ 2006 request had not received unanimous approval. The court ordered removal, imposed court costs on the respondents, and declined to award out-of-court costs.

Regeste Omnilex

Under the condominium ownership rules, an owner may seek removal of an alteration made to common property without the required authorization. A resolution permitting awnings for “upper apartments” is interpreted in light of its wording, context, and purpose; where the stated purpose was to provide shade to apartments without a balcony above, the permission applies only to top-floor apartments. A later resolution prescribing uniform make and colour regulates the manner of installations already permitted and does not independently authorize further installations. An unsuccessful request for the required owners’ approval does not confer permission. Whether an unauthorized alteration materially impairs other owners’ rights is not decisive where the claim is based on the absence of authorization and the alteration affects the building’s exterior appearance.

Texte intégral

Amtsgericht Bochum — 71 II 158/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-04-05

Aktenzeichen: 71 II 158/06

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2007:0405.71II158.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 71. Abteilung

Tenor

Die Antragsgegner werden verpflichtet, die oberhalb des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkones in der Wohnung angebrachte Markise zu entfernen.

Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in Bochum. Die Gemeinschaft hat am 22.05.1978 in einer Eigentümerversammlung unter TOP 11 beschlossen, dass „die oberen Wohnungen mit Markisen versehen werden können“. Außerdem sollten sie „fachlich angebracht und farblich abgestimmt werden“. Mit weiterem Beschluss vom 08.05.1982 beschloss die Gemeinschaft unter TOP 9, dass die „Markisen ... an beiden Häusern jeweils mit dem selben Fabrikat und Farbton angebracht werden“ müssen.

Die Antragsgegner haben in der Eigentümerversammlung vom 12.05.2006 beantragt, dass ihnen die Installation einer Markise auf dem Balkon unterhalb der darüber liegenden Balkondecke gestattet werde. Unter TOP 11 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 22.05.2006 heißt es: “Die notwendige Einstimmigkeit für die Anbringung einer Markise kommt nicht zustande.“

Gleichwohl brachten die Antragsgegner am 13.11.2006 an der Unterseite des über ihrem Balkon befindlichen Balkones eine Markise an.

Die Antragsteller sind der Ansicht, eine Berechtigung sei dafür nicht gegeben.

Sie beantragen,

die Wohnungseigentümer Eheleute S

zu verpflichten, die an dem Balkon in der Wohnung

im 1. OG angebrachte Markise zu entfernen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie tragen vor, dass sich aus dem Beschluss vom 22.05.1978 bereits eine Berechtigung zum Anbringen der Markise ergebe. Darüber hinaus sei diese in Farbe und Muster fast genauso, wie diejenige der Eheleute T.

II.

Der Antrag ist begründet.

Die Antragsteller haben als Wohnungseigentümer einen eigenständigen Anspruch darauf, dass die Antragsgegner die von ihnen oberhalb ihres Balkones angebrachte Markise entfernen, da eine entsprechende Genehmigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorliegt.

In der Eigentümerversammlung vom 22.05.2006 wurde der Antrag der Antragsgegner zur Anbringung der Markise jedenfalls nicht einstimmig angenommen, so dass der Verwalter eine entsprechende Beschlussfassung nicht festgestellt hat. Damit gilt der Antrag als abgelehnt.

Auch aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22.05.1978 ergibt sich eine Berechtigung zur Anbringung der Markise nicht. Dort heißt es, dass lediglich die „oberen Wohnungen“ mit Markisen ausgestattet werden können. Die Wohnung der Antragsgegner befindet sich jedoch nicht im obersten Geschoss, sondern in dem darunter liegenden. Dabei handelt es sich um die 1. Etage des Hauses. Die Auslegung ergibt, dass mit „obere Wohnungen“ nur diejenigen gemeint sind, die zum obersten Stockwerk gehören. Insoweit tragen die Antragsteller völlig nachvollziehbar vor, dass Grund für das Anbringen der Markise seinerzeit gewesen ist, dass die obersten Wohnungen keinen darüber liegenden Balkon haben und daher auch nicht die Möglichkeit haben, Schatten zu bekommen. Wäre die Auslegung der Antragsgegner, dass auch ihre im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung zu den „oberen Wohnungen“ gehöre, richtig, hieße das, dass außer im Erdgeschoss überall Markisen angebracht werden dürften. Einen Grund, um derartig zu differenzieren, ist aber in keinster Weise erkennbar.

Der Beschluss vom 08.05.1982 regelt lediglich Einzelheiten des bereits am 22.05.1978 gefassten Beschlusses und führt daher zu keiner besonderen Berechtigung, Markisen anzubringen.

Ob, wie die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Markise keine Beeinträchtigung der Rechte der anderen Eigentümer mit sich bringt, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Frage, ob ein entsprechender Beschluss einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspräche, rechtlich zu beurteilen wäre. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Antragsgegner haben ohne die Genehmigung der übrigen Eigentümer eine Markise angebracht, wodurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Dabei handelt es sich um mehr als eine bloße Ingebrauchnahme ihres Balkones.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Dabei entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO den Antragsgegnern die Gerichtskosten aufzuerlegen. Gründe, um von der grundsätzlichen Regelung, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, abzuweichen, liegen nicht vor.

Mots-clés

condominium ownershipowners’ associationunauthorized alterationawningcommon propertybuilding appearanceremoval claim

The respondents must remove the awning because neither the 1978 resolution nor the failed 2006 approval authorized its installation.

The 1978 resolution permitted awnings only for top-floor apartments, while the respondents’ apartment was on the floor below. The 1982 resolution only set requirements for awnings permitted under the earlier resolution. The 2006 request was not approved unanimously, and the awning affected the building’s exterior appearance.

The respondents must bear the court costs; no out-of-court costs are reimbursed.

The court considered it equitable to impose the court costs on the respondents under the applicable procedural cost rules, with no reason to depart from the general rule on out-of-court costs.

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