Texte intégral
Amtsgericht Bochum — 52 II 1098/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-12
Aktenzeichen: 52 II 1098/07
ECLI: ECLI:DE:AGBO:2007:1012.52II1098.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 52. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: §§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 12.10.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 1.6.2007 wird unter Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 8.5.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 27.2.2007 geltend gemachte Angelegenheit „Q../. B.“ Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zu wer-tende Beschwerde vom 1.6.2007 ist begründet.
Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil er seine Bedürftigkeit nun-mehr ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Die Möglichkeit der Inan-spruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Sozialgericht ist keine Alterna-tive zur hier erfolgten Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil dies einem Normal-bürger wie dem Antragsteller ohne anwaltlichen Beistand nicht zumutbar ist.
Mots-clés
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