Whether music at a private wedding was publicly performed

65 C 403/08Tribunal de première instance20 janv. 2009Droit de la propriété intellectuelleRejeté

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff sought EUR 262.47 for music played by a live band at the defendant’s son’s wedding in Dortmund. The court found, based on witness testimony, that roughly 600 guests had been individually invited by the two families and that no uninvited guests were known to have attended. It held that the guests’ relationships to the couple and organizers, together with the character of the celebration, created a closed social gathering. Neither the large number of guests nor the lack of strict entry controls made the performance public. The copyright remuneration claim was therefore dismissed, with costs charged to the plaintiff.

Regeste Omnilex

§ 15 Abs. 3 UrhG; public performance at a wedding celebration. A performance is not public where the attendees form a sufficiently defined group and are personally connected with one another through their relationships to the organizer or the persons being celebrated. Personal connection is not limited to close family or friendship; the decisive factor is whether the participants’ contacts and the occasion create an awareness of belonging to a closed social gathering. The existence and strength of that connection are matters of fact, and the party relying on the exception bears the burden of pleading and proof. The number of invitees alone does not establish a public performance. Nor are strict invitation checks decisive: the possibility that an outsider might enter, or an isolated unauthorized entry, does not negate the group’s personal ties and shared sense of belonging.

Texte intégral

Amtsgericht Bochum — 65 C 403/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-20

Aktenzeichen: 65 C 403/08

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2009:0120.65C403.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 65. Abteilung des Amtsgerichts Bochum

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2009

durch den

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 262,47 EUR wegen einer öffentlichen Musikwiedergabe mit Musikern bei der Hochzeitsfeier des Sohnes des Beklagten am 27.05.2006 nicht zu.

Unstreitig hat der Beklagte an diesem Tag für die Hochzeitsfeier die G.-Hallen in Dortmund angemietet und eine Lifeband hat während der Veranstaltung Musik gespielt. Streitig ist, ob dies eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es ei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Dabei ist der Begriff der persönlichen Verbundenheit nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Entscheidend ist auf den engen gegenseitigen Kontakt abzustellen, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein, vgl. LG Oldenburg, GRUR-RR 2006, 177f. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen eine Tatfrage, wobei derjenige, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft, darlegungs- und beweispflichtig ist, hier der Beklagte.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei der Hochzeitsfeier vom 27.05.2006 Musik nicht öffentlich wiedergegeben worden ist.

Der Zeuge H. hat glaubhaft bekundet, dass an der Feier ca. 600 Gäste teilgenommen haben. Die Hälfte sei von seiner Familie, die andere Hälfte sei von der Familie der Braut eingeladen worden. Dabei habe es sich um Verwandte und Freunde, aber auch etwa um Nachbarn gehandelt. Jeder Gast habe zuvor eine schriftliche Einladung erhalten. Bei der Veranstaltung selbst habe von jeder Familie eine Person die eintreffenden Gäste in der Halle begrüßt und auf diese Weise auch die Besucher kontrolliert. Nachdem sämtliche Gäste eingetroffen seien, seien diese Kontrollen eingestellt worden. Außer den geladenen Gästen habe niemand an der Feier teilgenommen, jedenfalls sei ihm nicht bekannt, dass sich eine fremde Person in der Halle aufgehalten habe.

Der Zeuge N. hat letztlich keine abweichenden Angaben gemacht. Der Zeuge konnte nur das wiedergeben, was in dem schriftlichen Kontrollbericht enthalten ist, er hatte aber im Übrigen keine Erinnerung mehr an die Kontrolle selbst. Insoweit stehen die Angaben des Zeugen N. den Bekundungen des Zeugen H. nicht entgegen.

Wenn aber ausschließlich persönlich eingeladene Gäste an der Veranstaltung teilgenommen haben, um mit dem Brautpaar deren Hochzeit zu feiern, sind die Teilnehmer durch ihre jeweilige Beziehung zum Veranstalter bzw. zum Brautpaar, persönlich untereinander verbunden, und durch diese Verbundenheit und die Eigenart der Veranstaltung wird unter sämtlichen Besuchern das Gefühl erzeugt, an diesem Abend einer in sich geschlossenen Gesellschaft anzugehören.

Dieser Einordnung als nicht öffentliche Veranstaltung steht es nicht entgegen, wenn keine strengen Einlasskontrollen unter Vorlage der schriftlichen Einladung durchgeführt wurden und es dem Zeugen N. ohne weiteres möglich war, die Halle zu betreten und die Feier für einige Minuten vom Eingangsbereich aus zu beobachten. Denn für die Einordnung als öffentliche oder nicht öffentliche Veranstaltung ist nicht das Maß der Kontrollen entscheidend. Es kommt vielmehr auf die persönliche Verbundenheit der Teilnehmer und ihr Gemeinschaftsgefühl an, was nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass sich einzelne, fremde Personen unberechtigt Zutritt zu der Veranstaltung verschaffen oder verschaffen können.

Auch die relativ hohe Zahl der geladenen Gäste rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wie die verschiedenen ähnlich gelagerten Fälle, die bereits vor dem Amtsgericht Bochum anhängig waren, zeigen, ist eine große Hochzeitsfeier mit hunderten geladenen Gästen im türkischen Kulturkreis nicht unüblich, wobei auch weit entfernte Verwandte und neben engen Freunden auch Bekannte und Nachbarn eingeladen werden. Allein aus diesem Umstand kann aber nicht gefolgert werden, dass unter den Gästen der Hochzeitsfeier nicht das Gefühl und Bewusstsein der persönlichen Beziehung zum Brautpaar besteht.

Im Ergebnis ist damit davon auszugehen, dass die türkische Hochzeit vom 27.05.2006 eine nicht öffentliche Veranstaltung war, so dass für die hierbei erfolgte Musikwiedergabe ein Gebührenanspruch der Klägerin nicht entstanden ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Mots-clés

public performancecopyright remunerationprivate eventpersonal connectionclosed social gathering

The performance was not public because the individually invited guests were personally connected to the couple or organizers and formed a closed social gathering.

The evidence showed that only invited relatives, friends, acquaintances and neighbors attended. The size of the gathering and the absence of strict entry checks did not displace the guests’ personal connection and shared sense of belonging.

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