Recoverable Vehicle Repair and Expert Costs After a Traffic Accident

44 C 59/11Tribunal de première instance7 juin 2011Droit civilRejeté

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Local Court of Bochum dismissed the plaintiff’s claim for additional damages arising from a February 2011 traffic accident, finding that the defendant’s pre-suit payments had fully satisfied the recoverable loss. The plaintiff could not claim the higher rates of a brand-affiliated repair shop because an equivalent, certified independent workshop was reasonably accessible, and no applicable exception to that rule was established. Transport costs and parts surcharges were also unavailable because they would not have been charged by that workshop. The court further rejected additional expert fees, estimating the reasonable amount at no more than €466 under the applicable fee table. The plaintiff was ordered to bear the costs.

Regeste Omnilex

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; calculation of the necessary vehicle-repair expense and expert-witness fee. In principle, a vehicle owner may be referred to an equivalent, non-brand-affiliated repair workshop where its use is reasonable. Relevant considerations include the vehicle’s age, its prior servicing and repair history, the equivalence of the workshop, the rates charged, and the practical accessibility of the facility. A free collection and delivery service may weigh against an objection based on distance. Costs that would not arise at the reasonably available workshop, including transport costs and parts surcharges, are not recoverable. The reasonable expert fee is assessed objectively and ex post; in standard cases, the court may estimate it under § 287 ZPO, with an appropriate flat fee based on the amount of damage and the usual remuneration.

Texte intégral

Amtsgericht Bochum — 44 C 59/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: 44 C 59/11

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2011:0607.44C59.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 44. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

In dem Rechtsstreit

des,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter:

g e g e n

die,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Bochum

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 06.06.2011

am 07.06.2011

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte im keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, 823 BGB.

Die berechtigten Ansprüche des Klägers aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.02.2011 sind durch die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten in voller Höhe erloschen.

Dies war der zur Wiederherstellung des unfallbedingten Schadens i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderliche“ Geldbetrag. Erforderlich in diesem Sinne ist der Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten zur Wiederherstellung des Schadens eingesetzt hätte (ständige Rspr., zuletzt BGH NJW 2010, 2941 ff.).

Danach hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen würden. Das Gericht folgt insoweit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.), wonach eine Reparatur in gleichwertigen, nicht markengebundenen Fachwerkstätten jedenfalls im Grundsatz zumutbar ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Kläger nicht dargetan. Sein Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bereits knapp acht Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NJW 2010, 2118). Mögen ausweislich des eingereichten Inspektionsplans auch regelmäßig Wartungsarbeiten durchgeführt worden sein, so handelt es sich bei den unterschiedlichen ausführenden Firmen doch keineswegs um markengebundene Fachwerkstätten.

An der Gleichwertigkeit der Reparatur in der von der Beklagten genannten Werkstatt bestehen keine vernünftigen Zweifel. Die Werkstatt ist Mitglied im ZKF, von dort als Karosserie-Fachbetrieb zertifiziert und unterliegt regelmäßigen Kontrollen von TÜV bzw. DEKRA. Dass es sich bei den dargelegten Stundenverrechnungssätzen um Sonderkonditionen zugunsten der Beklagten gehandelt hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Die Inanspruchnahme des genannten Betriebes ist dem Kläger auch nicht aufgrund der räumlichen Entfernung unzumutbar, zumal er über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, weil diese in der genannten Fachwerkstatt unstreitig nicht anfallen würden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten.

Der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Wiederherstellung der beschädigten Sache „erforderliche“ Geldbetrag ist nach ständiger Rechtsprechung objektiv, ex post zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2007, 1450 m.w.N.). Das bedeutet für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen, dass gemäß § 632 BGB die „übliche Vergütung“ zu ersetzen ist. Dabei ist eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH a.a.O.).

In Standardfällen ist der erforderliche Wiederherstellungsaufwand in Form der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen.

Grundlage für die Schätzung ist dabei die Honorartabelle des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK-Coburg / Bruderhilfe vom 01.11.2009. Diese Tabelle wird gerichtsbekannt von einer Vielzahl von Sachverständigen bei den Abrechnungen mit der Beklagten zugrunde gelegt und stellt schon deshalb eine „übliche“ Vergütung dar. Sie ist im Übrigen durch den Dachverband des Sachverständigen ausgehandelt worden, so dass davon auszugehen ist, dass sowohl dessen Interessen als auch die des Klägers hinreichend berücksichtigt worden sind. Danach betrugen die „erforderlichen“ Sachverständigenkosten bei einer Schadenssumme von 2.465,23 € höchstens 466,00 € einschließlich aller Nebenkosten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.

Richter am Amtsgericht

Mots-clés

traffic accidentvehicle repair costsindependent repair workshopexpert-witness feesreasonable restoration costs

No. The defendant’s pre-litigation payments fully compensated the recoverable repair loss.

An equivalent independent workshop was reasonably available, certified and regularly inspected. The vehicle was nearly eight years old, and the plaintiff neither showed a relevant history of brand-workshop servicing nor established that the quoted rates were preferential or that the workshop was unreasonably distant. The claimed transport costs and parts surcharges would not arise at that workshop.

No. The reasonable expert fee was no more than €466, including ancillary costs.

The usual fee may be estimated under § 287 ZPO, using the BVSK–HUK-Coburg / Bruderhilfe fee table as a basis. For the assessed loss of €2,465.23, the table supported fees up to €466.

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