Recoverable vehicle appraisal and attorney fees after a traffic accident

44 C 140/11Tribunal de première instance25 oct. 2011Droit civilPartiellement admis

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bochum District Court held that liability for the October 2010 traffic accident was undisputed, but limited the plaintiff’s recovery of appraisal costs to €150. Because the vehicle damage was only marginally above the minor-damage threshold and serious damage to load-bearing parts was not apparent, a short appraisal was sufficient; the more expensive appraisal was not necessary. The court also awarded €33.92 in additional out-of-court attorney fees, finding that the plaintiff had substantiated a claim value no greater than €1,200 and that €121.38 had already been paid. The remaining claim was dismissed. Costs were allocated 65% to the plaintiff and 35% to the defendant.

Regeste Omnilex

§ 249(2) sentence 1 BGB; reimbursement of vehicle appraisal costs as necessary restoration expenditure. The injured party is not generally required to conduct market research to find the least expensive expert. However, where the commissioned appraisal later proves excessive, the injured party bears that risk if no further inquiry was made. If the damage is only marginally above the minor-damage threshold and serious damage is not apparent, a short appraisal may be sufficient; only its necessary cost is recoverable. Pre-litigation attorney fees are assessed by reference to the substantiated claim value, taking account of payments already made and the recoverable fee on that value.

Texte intégral

Amtsgericht Bochum — 44 C 140/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-25

Aktenzeichen: 44 C 140/11

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2011:1025.44C140.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 44. Abteilung des Amtsgrichts

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen

Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 33,92 € aus einer Rechnung vom

18.10.2010 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65 % und der Beklagte

35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.

Der Kläger hat nur insoweit Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, 823 Abs. 1 BGB.

Die Haftung des Beklagten für den Unfall vom 11.10.2010 ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist allein, ob der Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, 823 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, dem Kläger die Sachverständigenkosten in Höhe von 417,65 € zu ersetzen und ihn von weiteren Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Dies ist hinsichtlich der Sachverständigenkosten nur in Höhe von 150,00 € der Fall. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Beklagte dem Kläger nur den zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen. Das sind nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich auch die Kosten eines Schadensgutachtens, jedoch nur dann, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Art Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362, 367 f.).

So liegt es hier. Der Schaden des Klägers lag, wenn überhaupt, nur geringfügig oberhalb der allgemein anerkannten Bagatellgrenze. Für diesen Fall, in dem sich schon äußerlich ernste Beschädigungen des Fahrzeugs an tragenden Teilen ausschließen ließen, hätte jedenfalls ein Kurzgutachten ausgereicht, welches nach dem unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag von den eingesessenen Sachverständigenbüros in Bochum für derartige Fälle angeboten wird. Nur diese Kosten waren daher vorliegend erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so dass der Beklagte dem Kläger diesen Betrag zu ersetzen hat.

Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren betrug der Anspruch des Klägers nach einem Streitwert bis 1.200,00 € lediglich 155,30 €, so dass er durch die vorprozessuale Zahlung von 121,38 € bis auf den erkannten Betrag durch Erfüllung erloschen ist. Einen Streitwert von mehr als 1.200,00 € hat der Kläger nicht mit Substanz dargelegt, nachdem die Reparaturkosten netto 893,00 €, die Unkostenpauschale allenfalls 25,00 € und die Sachverständigenkosten nach dem o.G. nur 150,00 € betragen haben. Die Anspruchsvoraussetzungen für Mehrwertsteuer in Höhe von 179,17 € (vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB) bzw. von Nutzungsausfall hat der Kläger nicht dargelegt.

Nach dem besagten Streitwert ist der Anspruch des Klägers auf Freistellung von einer 1,3fachen Geschäftsgebühr nebst Unkosten und Mehrwertsteuer allerdings in voller Höhe entstanden. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung betrifft nur die Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese später auf die prozessuale Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Mots-clés

traffic accidentdamagesexpert appraisal costsminor damageattorney feescost allocation

Only the cost of a short appraisal was necessary and recoverable, in the amount of €150.

Given the damage’s proximity to the generally accepted minor-damage threshold and the absence of apparent serious damage to load-bearing parts, a short appraisal sufficed. The plaintiff bore the risk of commissioning an appraisal that proved excessive.

The defendant must release the plaintiff from €33.92 in attorney fees; the remainder was extinguished by prior payment or not substantiated.

The substantiated claim value did not exceed €1,200. The recoverable fee was €155.30, of which €121.38 had already been paid. The court allowed the full 1.3 business fee, including expenses and VAT, on that claim value.

The plaintiff bears 65% of the costs and the defendant bears 35%.

The costs were allocated in proportion to the parties’ respective success.

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