Texte intégral
Amtsgericht Bottrop — 11 C 333/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-10-27
Aktenzeichen: 11 C 333/21
ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2021:1027.11C333.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilabteilung 11
Normen: BGB § 314
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, dem Antragsteller die Energielieferung an seine Wohnung, , einzustellen.
Ihr wird aufgegeben, sollte die Lieferung bereits eingestellt sein, unverzüglich die Versorgung der Verbrauchstelle des Antragstellers wieder aufzunehmen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.