Amtsgericht Düsseldorf — 257 F 16/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-16
Aktenzeichen: 257 F 16/04
ECLI: ECLI:DE:AGD:2005:0216.257F16.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf - Familiengericht -
auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter,
Frau X,
rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.044,33 EUR für die 13 Monate
November 2003 bis November 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils
80,33 EUR seit dem 02.11.2003, 02.12.2003, 02.01.2004, 02.02.2004,
02.03.2004, 02.04.2004, 02.05.2004, 02.06.2004, 02.07.2004,
02.08.2004, 02.09.2004, 02.10.2004 und 02.11.2004 zu zahlen sowie
monatlich im Voraus jeweils zum 01. eines jeden Monats ein Drittel des je-
weiligen Regelunterhalts nach der Regelbetrag-Verordnung, ab Dezember
2004 bis Oktober 2005 nach der zweiten Altersstufe in Höhe von derzeit
monatlich 241,-- EUR : 3 = 80,33 EUR, ab November 2005 bis Oktober 2010 nach
der dritten Altersstufe in Höhe von derzeit monatlich 284,-- EUR : 3 = 94,66 EUR
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des jeweils beitreibbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.