Texte intégral
Amtsgericht Düsseldorf — 57 C 10602/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-22
Aktenzeichen: 57 C 10602/14
ECLI: ECLI:DE:AGD:2015:0922.57C10602.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 57
Normen: UrhG 97 ZPO 167 BGB852
Leitsätze
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Derjenige, der sich auf die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO beruft, trägt die Beweislast für die der alsbaldigen Zustellung zu Grunde liegenden Tatsachen.
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Von dem Grundsatz, dass die Klägerseite nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung die fortbestehende Richtigkeit der Anschrift des Beklagten zu prüfen (BGH NJW 1993, 2614) ist abzuweichen, wenn der letzte vorgerichtliche Kontakt mit dem Beklagten mehrere Jahre zurück liegt. Angesichts der Häufigkeit von Umzügen und der dann mangels zeitnahen Kontaktes fehlenden Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zu informieren, kann vom einem sorgfältigen Kläger vorab eine Überprüfung der Anschrift erwartet werden. Erfolgt dies nicht und kommt es dadurch zu Verzögerungen der Zustellung des Mahnbescheides, die einen Monat überschreiten (entsprechende Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO), greift die Rückwirkung des § 167 ZPO nicht mehr.
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Hinsichtlich des Verbreitungsschadens ist der private Filesharer nicht bereichert, sodass insoweit kein Anspruch aus §§ 102a UrhG, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Mots-clés
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