Terrace root damage and assignment of condominium claims

291a C 80/16Tribunal de première instance5 sept. 2018Droit civilPartiellement admis

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Düsseldorf Local Court partly upheld the condominium owners’ action. It invalidated the resolution adopted on 7 July 2016, which purported to assign the condominium community’s possible claims against Y-Weg in F to the plaintiffs. The court declared that the defendants must have root growth removed from the terrace serving the plaintiffs’ apartment and have it properly restored. The owners must share the measure’s costs according to their co-ownership shares, with the administration obtaining three estimates for consideration at a later meeting. If the plaintiffs select a different terrace covering, its additional acquisition and installation costs are theirs. Litigation costs were apportioned 34% to the plaintiffs and 66% to the defendants.

Texte intégral

Amtsgericht Düsseldorf — 291a C 80/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-05

Aktenzeichen: 291a C 80/16

ECLI: ECLI:DE:AGD:2018:0905.291A.C80.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 291a

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2018

durch die Richterin am Amtsgericht E

für Recht erkannt:

a.

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 07. Juli 2016 zu TOP 5 gefasste Beschluss

„Da Uneinigkeit besteht, ob an der Terrasse Sondereigentum (wirksam) begründet worden ist oder ob sie im Gemeinschaftseigentum steht, und ohne Präjudizierung einer Rechtsauffassung tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft vorsichtshalber die möglicherweise gegen die Y-Weg in F bestehenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem durch den Wurzelwuchs am Gemeinschaftseigentum entstandenen Schaden sowie evtl. bestehende weitergehende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche an Eheleute N. und Dr. H zur Geltendmachung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab.

Sofern zum Nachweis der erfolgten Abtretung das Protokoll der Eigentümerversammlung nicht ausreichend sollte, wird der Verwalter ermächtigt, namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft eine den vorgenannten Vorgaben entsprechende Vereinbarung zu formulieren und zu unterzeichnen.“

wird für ungültig erklärt.

b.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die der Wohnung der Kläger zugehörige Terrassenfläche komplett von Wurzelwuchs zu befreien und ordnungsgemäß wiederherstellen zu lassen. Die Kosten der Maßnahme tragen die Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, drei Kostenvoranschläge bezogen auf die anstehende Maßnahme einzuholen und in einer dann anzuberaumenden Eigentümerversammlung den Eigentümern zur Beschlussfassung über die Beauftragung der Maßnahme und deren Finanzierung vorzulegen. Wünschen die Kläger einen anderweitigen Terrassenbelag verlegen zu lassen, gehen die Anschaffungskosten und mögliche Kosten der Neuverlegung allein zu Lasten der Kläger.

c.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 34 % und die Beklagten zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Mots-clés

condominium ownershipterraceroot damageassignment of claimsrestoration costs

The resolution was declared invalid.

The defendants must have the terrace cleared of root growth and properly restored; costs are allocated among owners according to their co-ownership shares.

Any additional cost of acquiring and installing a different terrace covering is borne solely by the plaintiffs.

The plaintiffs bear 34% and the defendants 66% of the litigation costs.

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