Texte intégral
Amtsgericht Düsseldorf — 58 C 171/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-13
Aktenzeichen: 58 C 171/19
ECLI: ECLI:DE:AGD:2019:1113.58C171.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 58
Tenor
In dem Rechtsstreit H u.a. gegen F-GmbH
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 13.11.2019
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. G
beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung Europäischen Gerichtshofes in dieser Sache ausgesetzt und gem. Art. 267 AEUV dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 5 Abs. 1 lit. c iii EG-VO 261/04 so auszulegen, dass die dort erwähnte anderweitige Beförderung, die es dem Fluggast ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen, von demselben Abflugort zu erfolgen hat, wie die gebuchte Flugverbindung oder kommt auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht?
Für den Fall, dass auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt, kommt es dann lediglich darauf an, dass der Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit stattfindet, ungeachtet der Frage, wie weit die Anreise des Fluggastes zu dem Flughafen ist oder ist die zeitliche Abweichung auch im Zusammenhang mit der Anreise des Fluggastes zum Flughafen zu berechnen?
Mots-clés
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