Texte intégral
Amtsgericht Düsseldorf — 230 C 159/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-18
Aktenzeichen: 230 C 159/19
ECLI: ECLI:DE:AGD:2019:1218.230C159.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 230
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf am 18.12.2019 durch die Richterin Dr. U
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 5, Art. 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechte VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ist die Regelung zur Ausgleichszahlung im Falle der Annullierung nach Art. 5 i. V. m. Art. 7 EG VO Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass auch Fluggäste, die mit der anderweitigen Beförderung mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit zum Endziel befördert werden, und an diesem Endziel mit der Alternativbeförderung sodann früher ankommen als dies mit dem planmäßigen (annullierten) Flug der Fall gewesen wäre, in entsprechender Anwendung von Art. 7 der VO eine Ausgleichsleistung erhalten?
a) Bei Bejahung von Frage zu Ziffer 1: Kann diese grundsätzlich zu gewährende Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 sodann gem. Art. 7 Abs. 2 EG VO Nr. 261/2004 je nach Flugentfernung gekürzt werden, wenn die Ankunftszeit der anderweitigen Beförderung vor der planmäßigen Ankunft des ursprünglich gebuchten Fluges liegt?
b) Bei Bejahung von Frage zu Ziffer 2 a): Gibt es einen Ausschlussgrund für die Kürzungsmöglichkeit, wenn die Ankunftszeit der anderweitigen Beförderung zu weit vor der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, etwa mehr als drei Stunden?
Mots-clés
air passenger rightsflight cancellationre-routingcompensationarrival timepreliminary ruling