Texte intégral
Amtsgericht Düsseldorf — 502 IN 223/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-03
Aktenzeichen: 502 IN 223/13
ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0603.502IN223.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 502
Normen: InsO § 186; § 234 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
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Die Vorschrift des § 186 InsO wirkt im schriftlichen Verfahren in analoger Anwendung auch zugunsten des Insolvenzverwalters.
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Vor Aufstellung eines Verteilungsverzeichnisses ist der Verwalter nicht zu einem Abgleich mit den gerichtlichen Beurkundungen in der Insolvenztabelle verpflichtet.
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Die Präklusionsfrist des § 234 Abs. 3 ZPO wirkt zu Lasten des Verwalters erst ab Beginn pflichtwidriger Nichtkenntnis des Beurkundungsstandes der Insolvenztabelle.
Tenor
wird dem Insolvenzverwalter bezüglich des Versäumens der Erhebung des Widerspruchs gegen die Forderung Rang 0 lfd. Nr. 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.