Amtsgericht Dortmund, 2012-08-08, 425 C 6285/12

425 C 6285/12Tribunal de première instance8 août 2012

Regest

Ein gewerblicher Großvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, die bei einem zum Konzern des Vermieters gehörenden Inkassoinstitut angefallen sind.

Texte intégral

Amtsgericht Dortmund — 425 C 6285/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-08

Aktenzeichen: 425 C 6285/12

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2012:0808.425C6285.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Leitsätze

Ein gewerblicher Großvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, die bei einem zum Konzern des Vermieters gehörenden Inkassoinstitut angefallen sind.

Tenor

Der Beklagte wird ver­ur­teilt, an die Klägerin 6,00 EUR (in Wor­ten: sechs Euro) nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz aus 181,70 € seit dem 24.12.2012 zu zah­len.

Im Übrigen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die­ses Ur­teil ist vor­läu­fig vollstreck­bar.

Dem Beklagten hat das Ge­richt ge­stat­tet, die Zwangs­voll­stre­ckung gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­zu­wen­den, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangs­voll­stre­ckung Si­cher­heit in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges leistet.

Die Be­ru­fung wird zu­ge­las­sen.

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