Amtsgericht Dortmund, 2014-08-12, 425 C 4765/14

425 C 4765/14Tribunal de première instance12 août 2014

Regest

1. Das Mieterhöhungsverlangen ist bei einer fehlerhaften Einordnung in den Mietspiegel zumindest dann formell ordnungsgemäß, wenn der Mieter den Fehler leicht erkennen kann (hier fehlende Terrasse). Das gilt auch, wenn dadurch der obere Spannenwert des zutreffenden Mietspiegelfeldes überschritten wird. 2. Ein am anderen Ende des Grundstücks liegender Mietergarten ist mit einer Terrasse nicht vergleichbar. 3. Sieht der örtliche Mietspiegel ein Abzug bei der Beheizung mit Fernwärme vor, so ist ein Abzug auch dann vorzunehmen, wenn die Wohnung mittels Wärmecontracting beheizt wird. 4. Sieht der Mietspiegel einen festen Abschlag bei Überschreitung einer bestimmten Lärmbelastung im 24 Stunden-Pegel vor bedeutet das nicht, dass bei Nichterreichen dieses Grenzwertes die Wohnung nicht unterhalb des Medians eingeordnet werden kann. 5. In nach 30 minütigem Fußweg zu erreichendes Naherholungsgebiet stellt keinen Lagevorteil dar.

Texte intégral

Amtsgericht Dortmund — 425 C 4765/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-12

Aktenzeichen: 425 C 4765/14

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2014:0812.425C4765.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Leitsätze

  1. Das Mieterhöhungsverlangen ist bei einer fehlerhaften Einordnung in den Mietspiegel zumindest dann formell ordnungsgemäß, wenn der Mieter den Fehler leicht erkennen kann (hier fehlende Terrasse). Das gilt auch, wenn dadurch der obere Spannenwert des zutreffenden Mietspiegelfeldes überschritten wird.

  2. Ein am anderen Ende des Grundstücks liegender Mietergarten ist mit einer Terrasse nicht vergleichbar.

  3. Sieht der örtliche Mietspiegel ein Abzug bei der Beheizung mit Fernwärme vor, so ist ein Abzug auch dann vorzunehmen, wenn die Wohnung mittels Wärmecontracting beheizt wird.

  4. Sieht der Mietspiegel einen festen Abschlag bei Überschreitung einer bestimmten Lärmbelastung im 24 Stunden-Pegel vor bedeutet das nicht, dass bei Nichterreichen dieses Grenzwertes die Wohnung nicht unterhalb des Medians eingeordnet werden kann.

  5. In nach 30 minütigem Fußweg zu erreichendes Naherholungsgebiet stellt keinen Lagevorteil dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

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