425 C 2787/14•Amtsgericht Dortmund, 2014-08-26, 425 C 2787/14
Amtsgericht Dortmund, 2014-08-26, 425 C 2787/14
425 C 2787/14Tribunal de première instance26 août 2014
Regest
1. Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens nach 5 Jahren enthalten ist. 2. Auf Grund des Summierungseffekts sind in diesem Fall alle drei Regelungen unwirksam. 3. Das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte. 4. Die Verpflichtung zur Erneuerung nach einer Frist von 5 Jahren ist gem. § 307 BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann sich nicht Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist. 5. Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen. 6. Der Mieter ist berechtigt im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche Ausstattungsgegenstände anbringen will.
Texte intégral
Amtsgericht Dortmund — 425 C 2787/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-26
Aktenzeichen: 425 C 2787/14
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2014:0826.425C2787.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 425 C
Leitsätze
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Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens nach 5 Jahren enthalten ist.
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Auf Grund des Summierungseffekts sind in diesem Fall alle drei Regelungen unwirksam.
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Das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte.
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Die Verpflichtung zur Erneuerung nach einer Frist von 5 Jahren ist gem. § 307 BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann sich nicht Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist.
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Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.
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Der Mieter ist berechtigt im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche Ausstattungsgegenstände anbringen will.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.000,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 2.935,78 € festgesetzt.
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