Amtsgericht Dortmund, 2014-09-12, 736 Cs-600 Js 3/14-157/14

736 Cs-600 Js 3/14-157/14Tribunal de première instance12 sept. 2014

Regest

1. Der schriftlich an dessen Vorgesetzte übermittelte Satz über die Person eines Mitarbeiters einer Stadtverwaltung: "Dieser Mann gehört in das System einer SS-Verwaltung" erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB. 2. Eine solche Aussage ist jedenfalls dann nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn diese kein Mittel der inhaltlichen Auseinandersetzung ist. Siehe auch: LG Dortmund, Urteil vom 9.12.2014, 42 Ns 184/14 und OLG Hamm, Beschluss v. 2.6.2015, 1 RVs 31/15

Texte intégral

Amtsgericht Dortmund — 736 Cs-600 Js 3/14-157/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-12

Aktenzeichen: 736 Cs-600 Js 3/14-157/14

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2014:0912.736CS600JS3.14.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 736 Cs

Normen: StGB §§ 185, 193, 194 Abs. 3; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze

  1. Der schriftlich an dessen Vorgesetzte übermittelte Satz über die Person eines Mitarbeiters einer Stadtverwaltung: "Dieser Mann gehört in das System einer SS-Verwaltung" erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB.

  2. Eine solche Aussage ist jedenfalls dann nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn diese kein Mittel der inhaltlichen Auseinandersetzung ist.

Siehe auch: LG Dortmund, Urteil vom 9.12.2014, 42 Ns 184/14 und OLG Hamm, Beschluss v. 2.6.2015, 1 RVs 31/15

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 40,- € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 185, 193, 194 Abs. 3 StGB

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