420 C 10368/14•Amtsgericht Dortmund, 2015-04-22, 420 C 10368/14
Amtsgericht Dortmund, 2015-04-22, 420 C 10368/14
420 C 10368/14Tribunal de première instance22 avr. 2015
Texte intégral
Amtsgericht Dortmund — 420 C 10368/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-22
Aktenzeichen: 420 C 10368/14
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2015:0422.420C10368.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 420 C
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Techniker Krankenkasse zur VS-Nr. #####/#### zu erklären, dass die zur Krankenhausfallauskunft der Beklagten unter F102 festgestellte Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom“ eine Fehldiagnose ist und keinen medizinischen oder sonstigen Hintergrund hat.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 147,56 € im Rahmen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Herrn Rechtsanwalt N freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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