Amtsgericht Dortmund, 2015-04-22, 420 C 10368/14

420 C 10368/14Tribunal de première instance22 avr. 2015

Texte intégral

Amtsgericht Dortmund — 420 C 10368/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-22

Aktenzeichen: 420 C 10368/14

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2015:0422.420C10368.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 420 C

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Techniker Krankenkasse zur VS-Nr. #####/#### zu erklären, dass die zur Krankenhausfallauskunft der Beklagten unter F102 festgestellte Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom“ eine Fehldiagnose ist und keinen medizinischen oder sonstigen Hintergrund hat.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 147,56 € im Rahmen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Herrn Rechtsanwalt N freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

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