Amtsgericht Dortmund, 2018-06-26, 425 C 1987/18

425 C 1987/18Tribunal de première instance26 juin 2018

Regest

Dem Käufer stehen keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer zu, wenn er wegen der Mitteilung, dass ein vermeintlicher Mangel am Fahrzeug weder von der Garantie abgedeckt sei noch, dass es sich um Gewährleistungsansprüche handelt, in nicht verjährter Zeit keine Gewährleistungsansprüche geltend macht. Der Verkäufer schuldet keine rechtlich Beratung.

Texte intégral

Amtsgericht Dortmund — 425 C 1987/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-26

Aktenzeichen: 425 C 1987/18

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0626.425C1987.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Normen: BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 439

Leitsätze

Dem Käufer stehen keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer zu, wenn er wegen der Mitteilung, dass ein vermeintlicher Mangel am Fahrzeug weder von der Garantie abgedeckt sei noch, dass es sich um Gewährleistungsansprüche handelt, in nicht verjährter Zeit keine Gewährleistungsansprüche geltend macht. Der Verkäufer schuldet keine rechtlich Beratung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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