Texte intégral
Amtsgericht Dortmund — 425 C 7880/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-04-27
Aktenzeichen: 425 C 7880/20
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2021:0427.425C7880.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 425
Normen: BGB § 313 , BGB § 535; BGB § 536, BGB § 275; EGBGB Art 240 § 2, EGBGB Art. 240 § 7
Leitsätze
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Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts während des 1. Lockdowns im April 2020 stellt keinen Mandel der Mietsache dar.
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Es hat jedoch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen.
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Dabei ist die Miete um 50% des auf den Monat entfallenden Umsatzrückgangs zzgl. staatlicher Ausgleichszahlungen und Zusatzumsätze aus online-Geschäften zu reduzieren.
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Art. 240 § 7 EGBGB ist auch auf Situationen vor seinem Inkrafttreten anzuwenden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.672,71 EUR (in Worten: zweitausendsechshundertzweiundsiebzig Euro und einundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 57% und die Klägerin zu 43%. Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist zzgl. 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5863,18 € festgesetzt.