Amtsgericht Detmold, 2013-05-21, 8 C 272/11

8 C 272/11Tribunal de première instance21 mai 2013

Regest

Bei der Ermittlung von Ursachen und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten für einen Wildschaden sind als Vergleichsgruppen die "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heranzuziehen, nicht die Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau"

Texte intégral

Amtsgericht Detmold — 8 C 272/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-21

Aktenzeichen: 8 C 272/11

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2013:0521.8C272.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: § 9 JVEG

Leitsätze

Bei der Ermittlung von Ursachen und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten für einen Wildschaden sind als Vergleichsgruppen die "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heranzuziehen, nicht die Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau"

Tenor

Die dem Sachverständigen Dr. y zahlende Entschädigung wird auf Antrag des Sachverständigen auf insgesamt 1238,67 EUR festgesetzt. Damit sind abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 1070,88 EUR noch weitere 167,79 EUR zu zahlen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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