Amtsgericht Duisburg, 2003-08-21, 62 IN 197/03

62 IN 197/03Tribunal de première instance21 août 2003

Regest

Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) feststellen. Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers, der trotz einer vom Insolvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Teilzahlung des Schuldners angenommen hat, ohne daß er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, ist wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam. AG Duisburg, Beschluß vom 21.08.2003 - 62 IN 197/03

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 197/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-21

Aktenzeichen: 62 IN 197/03

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0821.62IN197.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 1, § 4, § 13 ll, § 21 ll Nr. 2, § 24 l; ZPO § 91a, § 303

Leitsätze

Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) feststellen.

Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers, der trotz einer vom Insolvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Teilzahlung des Schuldners angenommen hat, ohne daß er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, ist wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.

AG Duisburg, Beschluß vom 21.08.2003 - 62 IN 197/03

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist.

Es wird festgestellt, dass die Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin vom 17.07.2003 rechtlich unwirksam ist.

Das Eröffnungsverfahren wird fortgesetzt.

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