62 IN 227/03•Amtsgericht Duisburg, 2003-09-12, 62 IN 227/03
Amtsgericht Duisburg, 2003-09-12, 62 IN 227/03
62 IN 227/03Tribunal de première instance12 sept. 2003
Regest
Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die in Deutschland eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet, ist gesetzlich verpflichtet, diese in das örtlich zuständige inländische Handelsregister eintragen zu lassen (§§ 13d bis 13g HGB). Dies gilt erst recht, wenn es sich hierbei um die faktische Hauptniederlassung handelt. Eine solche Zweigniederlassung wird gegenüber dem Insolvenzgericht auch durch den "Ständigen Vertreter" i. S. d. § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB vertreten. Fehlt die Registereintragung der inländischen Zweigniederlassung, so muß sich derjenige, der sich bei der gewerberechtlichen Anmeldung der Niederlassung gegenüber der Ordnungsbehörde ohne Einschränkung als vertretungsberechtigte Person bezeichnet, bis zur Feststellung des Gegenteils auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht als solche behandeln lassen. Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 12.09.2003 - 62 IN 227/03
Texte intégral
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 227/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-12
Aktenzeichen: 62 IN 227/03
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0912.62IN227.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: EulnsVO Art. 3; HGB § 13d, § 13e; ZPO § 319, InsO § 4; GewO § 14
Leitsätze
Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die in Deutschland eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet, ist gesetzlich verpflichtet, diese in das örtlich zuständige inländische Handelsregister eintragen zu lassen (§§ 13d bis 13g HGB). Dies gilt erst recht, wenn es sich hierbei um die faktische Hauptniederlassung handelt.
Eine solche Zweigniederlassung wird gegenüber dem Insolvenzgericht auch durch den "Ständigen Vertreter" i. S. d. § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB vertreten.
Fehlt die Registereintragung der inländischen Zweigniederlassung, so muß sich derjenige, der sich bei der gewerberechtlichen Anmeldung der Niederlassung gegenüber der Ordnungsbehörde ohne Einschränkung als vertretungsberechtigte Person bezeichnet, bis zur Feststellung des Gegenteils auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht als solche behandeln lassen.
Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 12.09.2003 - 62 IN 227/03
Tenor
wird die Berichtigung des Rubrums der Beschlüsse vom 25.07.2003 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) und vom 19.08.2003 (Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen) hinsichtlich des Vertreters der Schuldnerin abgelehnt.
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