Amtsgericht Duisburg, 2004-05-17, 62 IN 124/04

62 IN 124/04Tribunal de première instance17 mai 2004

Regest

1. Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzsachverständigen, ohne ihn zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu ernennen, in unmittelbarer Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO ermächtigen, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (gegen BGH, Beschl. v. 4.3.2004 - IX ZB 133/03). 2. Eine zwangsweise Vollstreckung der Zutrittsermächtigung kann nur durch den Gerichtsvollzieher und nur auf Grund einer gesonderten richterlichen Anordnung erfolgen, die auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 InsO Zweck, Ort, Objekt und sonstige, etwa erforderliche Vorgaben der Durchsuchung festlegt. AG Duisburg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 62 IN 124/04

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 124/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-17

Aktenzeichen: 62 IN 124/04

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0517.62IN124.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: GG Art. 13 Abs. 2; InsO § 16, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Satz 1; § 4; ZPO § 402

Leitsätze

  1. Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzsachverständigen, ohne ihn zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu ernennen, in unmittelbarer Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO ermächtigen, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (gegen BGH, Beschl. v. 4.3.2004 - IX ZB 133/03).

  2. Eine zwangsweise Vollstreckung der Zutrittsermächtigung kann nur durch den Gerichtsvollzieher und nur auf Grund einer gesonderten richterlichen Anordnung erfolgen, die auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 InsO Zweck, Ort, Objekt und sonstige, etwa erforderliche Vorgaben der Durchsuchung festlegt.

AG Duisburg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 62 IN 124/04

Tenor

wird zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 5 InsO):

(1) Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,

· ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist,

· ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

(2) Mit der Erstattung des Gutachtens wird Rechtsanwalt x,

beauftragt.

(3) Der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Wegen der umfassenden Auskunftspflicht des Schuldners (§ 20 InsO) gilt dies auch gegenüber Personen oder Behörden, die im Interesse des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Sachverständige wird ermächtigt (§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 InsO), die Geschäftsräume einschließlich der geschäftlich genutzten Wohnräume sowie sonstige geschäftliche Einrichtungen des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, soweit sie zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

(4) Der Schuldner hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat dem Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

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