Amtsgericht Duisburg, 2005-04-06, 45 C 367/05

45 C 367/05Tribunal de première instance6 avr. 2005

Regest

Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flutzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Dies beruht darauf, dass beim Charterflugverkehr die Flugzeiten nicht so sehr im Vordergrund stehen wie beim Linienflug. Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges in den vorstehend aufgezeigten Grenzen zu tolerieren.

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg — 45 C 367/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-06

Aktenzeichen: 45 C 367/05

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:0406.45C367.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: BGB §§ 651 d. 651 c

Leitsätze

Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flutzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Dies beruht darauf, dass beim Charterflugverkehr die Flugzeiten nicht so sehr im Vordergrund stehen wie beim Linienflug. Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges in den vorstehend aufgezeigten Grenzen zu tolerieren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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