Amtsgericht Duisburg, 2007-02-21, 62 IK 264/04

62 IK 264/04Tribunal de première instance21 févr. 2007

Regest

1. Die Auskunftspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren umfasst auch die Pflicht, dem Insolvenzverwalter jede wesentliche Veränderung der schuldnerischen Vermögenslage, also auch den Anfall einer Erbschaft, sofort mitzuteilen. 2. Die Anzeigepflicht des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft nur den Vermögenserwerb, der während der Wohlverhaltenszeit stattfindet. 3. Die Versagungsgründe des § 290 InsO können nicht auf Fälle angewandt werden, in denen sich erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung herausstellt, dass seinerzeit ein solcher Versagungsgrund vorlag. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelten für die Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich die Bestimmungen der §§ 295 bis 298 InsO. 4. Ist die Begründung eines Versagungsantrags unschlüssig, so ist die erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds gescheitert und der Antrag unzulässig. 5. Die Ablehnung eines Versagungsantrags nach § 296 InsO steht der späteren Verwertung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts als Versagungsgrund nach § 297 InsO, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. AG Duisburg, Beschluss vom 21.02.2007 – 62 IK 264/04 (rechtskräftig)

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg — 62 IK 264/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-02-21

Aktenzeichen: 62 IK 264/04

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0221.62IK264.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 97 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 296 Abs. 1, StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

  1. Die Auskunftspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren umfasst auch die Pflicht, dem Insolvenzverwalter jede wesentliche Veränderung der schuldnerischen Vermögenslage, also auch den Anfall einer Erbschaft, sofort mitzuteilen.

  2. Die Anzeigepflicht des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft nur den Vermögenserwerb, der während der Wohlverhaltenszeit stattfindet.

  3. Die Versagungsgründe des § 290 InsO können nicht auf Fälle angewandt werden, in denen sich erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung herausstellt, dass seinerzeit ein solcher Versagungsgrund vorlag. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelten für die Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich die Bestimmungen der §§ 295 bis 298 InsO.

  4. Ist die Begründung eines Versagungsantrags unschlüssig, so ist die erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds gescheitert und der Antrag unzulässig.

  5. Die Ablehnung eines Versagungsantrags nach § 296 InsO steht der späteren Verwertung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts als Versagungsgrund nach § 297 InsO, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen.

AG Duisburg, Beschluss vom 21.02.2007 – 62 IK 264/04 (rechtskräftig)

Tenor

Der Antrag der G vom 19.12.2006 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.

Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.

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