62 IN 147/03•Amtsgericht Duisburg, 2009-01-13, 62 IN 147/03
Amtsgericht Duisburg, 2009-01-13, 62 IN 147/03
62 IN 147/03Tribunal de première instance13 janv. 2009
Regest
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.
Texte intégral
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 147/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-13
Aktenzeichen: 62 IN 147/03
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2009:0113.62IN147.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296
Leitsätze
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.
Tenor
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Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.
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Die am 06.06.2003 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.
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Die Kosten des Verfahrens über die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.
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