Amtsgericht Duisburg, 2009-01-13, 62 IN 147/03

62 IN 147/03Tribunal de première instance13 janv. 2009

Regest

Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 147/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-13

Aktenzeichen: 62 IN 147/03

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2009:0113.62IN147.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296

Leitsätze

Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.

Tenor

  1. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

  2. Die am 06.06.2003 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.

  3. Die Kosten des Verfahrens über die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.