60 IN 26/09•Amtsgericht Duisburg, 2010-04-22, 60 IN 26/09
Amtsgericht Duisburg, 2010-04-22, 60 IN 26/09
60 IN 26/09Tribunal de première instance22 avr. 2010
Regest
1. Der Beschluss der Gläubigerversammlung, mit der sie die gerichtliche Unwirksam-keitsanordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO beantragt, kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO angefochten und aufgehoben werden. 2. Die Freigabe- und Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst auf der Aktivseite den künftigen Neuerwerb des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit sowie die Vermögensgegenstände, die der Verwalter im sachlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit freigibt. Welche massezugehörigen Gegenstände der selbständigen Tätigkeit des Schuldners gewidmet sind, entscheidet der Verwalter. 3. Die gerichtliche Unwirksamkeitsanordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO tritt, sofern sie nicht eine Zeitbestimmung enthält, mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie beseitigt die Wirkungen der Verwaltererklärung nur für die Zukunft. 4. Mit der Unwirksamkeitsanordnung fallen neben dem künftigen Neuerwerb auch sämtliche Gegenstände des vormals insolvenzbefangenen Altvermögens, auf die sich die Freigabe- und Enthaftungserklärung bezogen hatte, in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zurück. 5. Eine Arztpraxis des Schuldners unterliegt als wirtschaftlich-organisatorische Einheit dem Insolvenzbeschlag. Sie kann vom Verwalter stillgelegt werden, wenn ihre Fortführung auf Rechnung der Insolvenzmasse Verluste erwirtschaftet. AG Duisburg, Beschluss vom 22. 4. 2010 – 60 IN 26/09 (rechtskräftig)
Texte intégral
Amtsgericht Duisburg — 60 IN 26/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-22
Aktenzeichen: 60 IN 26/09
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2010:0422.60IN26.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 60. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: InsO § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 113; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7
Leitsätze
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Der Beschluss der Gläubigerversammlung, mit der sie die gerichtliche Unwirksam-keitsanordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO beantragt, kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO angefochten und aufgehoben werden.
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Die Freigabe- und Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst auf der Aktivseite den künftigen Neuerwerb des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit sowie die Vermögensgegenstände, die der Verwalter im sachlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit freigibt. Welche massezugehörigen Gegenstände der selbständigen Tätigkeit des Schuldners gewidmet sind, entscheidet der Verwalter.
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Die gerichtliche Unwirksamkeitsanordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO tritt, sofern sie nicht eine Zeitbestimmung enthält, mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie beseitigt die Wirkungen der Verwaltererklärung nur für die Zukunft.
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Mit der Unwirksamkeitsanordnung fallen neben dem künftigen Neuerwerb auch sämtliche Gegenstände des vormals insolvenzbefangenen Altvermögens, auf die sich die Freigabe- und Enthaftungserklärung bezogen hatte, in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zurück.
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Eine Arztpraxis des Schuldners unterliegt als wirtschaftlich-organisatorische Einheit dem Insolvenzbeschlag. Sie kann vom Verwalter stillgelegt werden, wenn ihre Fortführung auf Rechnung der Insolvenzmasse Verluste erwirtschaftet.
AG Duisburg, Beschluss vom 22. 4. 2010 – 60 IN 26/09 (rechtskräftig)
Tenor
Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11.03.2010, mit dem sie gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO beim Insolvenzgericht beantragt, die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters vom 17.12.2009 über die Geschäftsfreigabe der Zahnarztpraxis des Schuldners anzuordnen, wird aufgehoben.
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