60 IN 26/09•Amtsgericht Duisburg, 2010-08-18, 60 IN 26/09
Amtsgericht Duisburg, 2010-08-18, 60 IN 26/09
60 IN 26/09Tribunal de première instance18 août 2010
Regest
1. Liegt ein formell ordnungsgemäßer, von Antragsberechtigten unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung gestellter Einberufungsantrag nach § 75 Abs. 1 InsO vor, so hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht. 2. Die Einberufung ist jedoch abzulehnen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne sachlich vertretbaren Grund, gestellt wird, insbesondere, wenn der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung läge oder sonst offenkundig rechtswidrig wäre. 3. Ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zur Stellung eines Entlassungsantrags gegen den Insolvenzverwalter (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO) ist offensichtlich willkürlich, wenn ein wichtiger Grund, der die Entlassung des Verwalters rechtfertigen könnte, vom Antragsteller nicht einmal im Ansatz schlüssig vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
Texte intégral
Amtsgericht Duisburg — 60 IN 26/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-18
Aktenzeichen: 60 IN 26/09
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2010:0818.60IN26.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 60. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: InsO § 75
Leitsätze
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Liegt ein formell ordnungsgemäßer, von Antragsberechtigten unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung gestellter Einberufungsantrag nach § 75 Abs. 1 InsO vor, so hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht.
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Die Einberufung ist jedoch abzulehnen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne sachlich vertretbaren Grund, gestellt wird, insbesondere, wenn der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung läge oder sonst offenkundig rechtswidrig wäre.
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Ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zur Stellung eines Entlassungsantrags gegen den Insolvenzverwalter (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO) ist offensichtlich willkürlich, wenn ein wichtiger Grund, der die Entlassung des Verwalters rechtfertigen könnte, vom Antragsteller nicht einmal im Ansatz schlüssig vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
Tenor
Die Anträge des weiteren Beteiligten (Antragstellers) vom 04.05.2010 und vom 02.06.2010 auf Einberufung einer Gläubigerversammlung werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
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