64 IN 16/11•Amtsgericht Duisburg, 2011-10-11, 64 IN 16/11
Amtsgericht Duisburg, 2011-10-11, 64 IN 16/11
64 IN 16/11Tribunal de première instance11 oct. 2011
Regest
1. Während des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über sämtliche aus dem Verfahren abgeleiteten insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung, sofern nach den allgemeinen Regeln hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig wäre. 2. Die Sperrwirkung des § 93 InsO verbietet den Gläubigern der insolventen Perso-nengesellschaft, ihre bei Verfahrenseröffnung schon titulierten gesetzlichen akzessorischen Haftungsansprüche gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen durchzusetzen. 3. Die Einwendung des persönlich haftenden Gesellschafters, eine solche Zwangs-vollstreckung sei dem Gläubiger nach § 93 InsO verwehrt, ist im Wege der Vollstre-ckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft angemeldet hat.
Texte intégral
Amtsgericht Duisburg — 64 IN 16/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-11
Aktenzeichen: 64 IN 16/11
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:1011.64IN16.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 64. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: InsO § 93, § 89 Abjs. 1, 3; ZPO § 767, § 766; HGB § 128
Leitsätze
Während des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über sämtliche aus dem Verfahren abgeleiteten insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung, sofern nach den allgemeinen Regeln hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig wäre.
Die Sperrwirkung des § 93 InsO verbietet den Gläubigern der insolventen Perso-nengesellschaft, ihre bei Verfahrenseröffnung schon titulierten gesetzlichen akzessorischen Haftungsansprüche gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen durchzusetzen.
Die Einwendung des persönlich haftenden Gesellschafters, eine solche Zwangs-vollstreckung sei dem Gläubiger nach § 93 InsO verwehrt, ist im Wege der Vollstre-ckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft angemeldet hat.
Tenor
Die Anträge des Vollstreckungsschuldners auf Einstellung der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung aus dem (Vollstreckungstitel) werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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