Texte intégral
Amtsgericht Duisburg — 201 Ds 150/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: 201 Ds 150/24
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2025:0130.201DS150.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).