Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 2019-07-25, 28 C 27/18

28 C 27/18Tribunal de première instance25 juil. 2019

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort — 28 C 27/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-25

Aktenzeichen: 28 C 27/18

ECLI: ECLI:DE:AGDU3:2019:0725.28C27.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 gefasste Beschluss zu Top 14 über die Kostenverteilung der anfallenden Notarkosten bezüglich der Zustimmung des Verwalters zum Verkauf von Sondereigentumseinheiten nichtig ist.

Die auf der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 gefassten Beschlüsse zu

 TOP 3 über die Genehmigung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2017,

 TOP 5 über die Entfernung von 12 Bäumen,

 TOP 6 über die Beauftragung des Sachverständigenbüros A ,

 TOP 8 über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Miteigentümer B ,

 TOP 13 über die Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes in allen mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängenden Fragen bis zu einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR,

 TOP 16 über die Vereinbarung einer Sondervergütung und Kostenverteilung für Mahnschreiben;

werden für ungültig erklärt.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 gefasste Beschluss zu Top 15 über die Teilnahme am Lastschriftverfahren wird insoweit für ungültig erklärt, soweit er einen Wohnungseigentümer für den Fall einer Rücklastschrift zusätzlich zu entstandenen Bankgebühren mit „Bearbeitungsgebühren der Verwaltung“ belastet.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 gefasste Beschluss zu Top 19 wird für ungültig erklärt, soweit für das Anfertigen und Versenden von zusätzlichen Kopien von Protokollen, Jahresabrechnungen, Wirtschaftsplänen und sonstigen Verwaltungsunterlagen neben den Kopierkosten von 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 EUR je weiterer Seite zzgl. Portokosten eine pauschale Sondervergütung der Verwaltung von 45,00 EUR je angefangener Stunde zzgl. Mehrwertsteuer beschlossen wurde und auf den einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagten zu 25 %.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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