Amtsgericht Essen, 2007-07-25, 166 IN 231/02

166 IN 231/02Tribunal de première instance25 juil. 2007

Regest

Die Antragsbefugnis für einen Antrag, dem Insolvenzschuldner gemäß §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, hat nur ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, der am Insolvenzverfahren teilnimmt. Dies trifft nur auf einen Insolvenzgläubiger zu, dessen beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO angemeldete Forderung gemäß § 178 Abs. 1 InsO festgestellt gilt.

Texte intégral

Amtsgericht Essen — 166 IN 231/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-07-25

Aktenzeichen: 166 IN 231/02

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2007:0725.166IN231.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 166

Normen: InsO §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1

Leitsätze

Die Antragsbefugnis für einen Antrag, dem Insolvenzschuldner gemäß §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, hat nur ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, der am Insolvenzverfahren teilnimmt. Dies trifft nur auf einen Insolvenzgläubiger zu, dessen beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO angemeldete Forderung gemäß § 178 Abs. 1 InsO festgestellt gilt.

Tenor

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung

wird der Versagungsantrag vom 21.12.2006 zurückgewiesen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.

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