Amtsgericht Essen, 2012-11-14, 106 F 148/12

106 F 148/12Tribunal de première instance14 nov. 2012

Regest

Wird in einem iranischen Ehevertrag die Ehefrau durch den Ehemann bevollmächtigt, sich scheiden zu lassen, wenn der Ehemann ihr, gleich aus welchem Grund, sechs Monate lang kein Unterhaltsgeld bezahlt und keine Möglichkeit besteht, ihn dazu zu zwingen, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann leistungsfähig ist. Der zusätzlich vereinbarte Scheidungsgrund, dass der Ehemann sich der Ehefrau gegenüber so schlecht verhält oder benimmt, dass das Weiterführen des Ehelebens für sie nicht aus haltbar wird, ist gegeben, wenn er ihr gegenüber gewalttätig wird, ein gerichtliches Kontakt-und Näherungsverbot missachtet, sie in einer Vielzahl von außergerichtlichen Schriftstücken und mündlichen Äußerungen sowie sie in den vorangegangenen und dem vorliegenden Verfahren immer wieder schwer und massiv beleidigt und herab würdigt.

Texte intégral

Amtsgericht Essen — 106 F 148/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-14

Aktenzeichen: 106 F 148/12

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2012:1114.106F148.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 106

Normen: EGBGB Art. 6, 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 17 Abs. 1; Niederlassungsabkommen zwischen dem Dt. Reich und dem Kaiserreich Persien; Art. 8 Abs. 3; iran. ZGB Art. 1133, 1138

Leitsätze

Wird in einem iranischen Ehevertrag die Ehefrau durch den Ehemann bevollmächtigt, sich scheiden zu lassen, wenn der Ehemann ihr, gleich aus welchem Grund, sechs Monate lang kein Unterhaltsgeld bezahlt und keine Möglichkeit besteht, ihn dazu zu zwingen, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann leistungsfähig ist.

Der zusätzlich vereinbarte Scheidungsgrund, dass der Ehemann sich der Ehefrau gegenüber so schlecht verhält oder benimmt, dass das Weiterführen des Ehelebens für sie nicht aus haltbar wird, ist gegeben, wenn er ihr gegenüber gewalttätig wird, ein gerichtliches Kontakt-und Näherungsverbot missachtet, sie in einer Vielzahl von außergerichtlichen Schriftstücken und mündlichen Äußerungen sowie sie in den vorangegangenen und dem vorliegenden Verfahren immer wieder schwer und massiv beleidigt und herab würdigt.

Tenor

Die am 14.04.2009 vor dem Eheschließungs-Notariat Nr. 58 in X (Seriennummer der Heiratsurkunde ###, Eintragungsnummer ***) geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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