Amtsgericht Essen, 2015-03-25, 166 IN 22/15

166 IN 22/15Tribunal de première instance25 mars 2015

Regest

1. Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb setzt die Zulässigkeit des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres macht. 2. Soweit verlässliche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, sind die Angaben erforderlichenfalls zu schätzen, wobei die Grundlagen für die Schätzung darzulegen und zu erläutern sind.

Texte intégral

Amtsgericht Essen — 166 IN 22/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: 166 IN 22/15

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2015:0325.166IN22.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 166 IN

Normen: InsO § 13 Abs. 1 S. 5; InsO § 13 Abs. 1 S. 7

Leitsätze

Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb setzt die Zulässigkeit des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres macht.

Soweit verlässliche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, sind die Angaben erforderlichenfalls zu schätzen, wobei die Grundlagen für die Schätzung darzulegen und zu erläutern sind.

Tenor

wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 10.02.2015 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

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