30 II 3/06 WEG•Amtsgericht Wetter, 2007-01-11, 30 II 3/06 WEG
Amtsgericht Wetter, 2007-01-11, 30 II 3/06 WEG
30 II 3/06 WEGTribunal de première instance11 janv. 2007
Regest
1. Die Wohnungseigentümer sind nach Maßgabe des in der Teilungserklärung bzw. des in § 16 Abs. 2 WEG festgelegen Schlüssels an den Fertigstellungskosten allein des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. 2. Eine Beteiligung der Miteigentümer an den Fertigstellungskosten mit noch nicht an den Verkäufer gezahlten Kaufpreisresten kann nicht durch Mehrheitsbeschluss bestimmt werden
Texte intégral
Amtsgericht Wetter — 30 II 3/06 WEG — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-11
Aktenzeichen: 30 II 3/06 WEG
ECLI: ECLI:DE:AGEN3:2007:0111.30II3.06WEG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: WEG § 16 Abs. 2, 22 Abs. 2
Leitsätze
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Die Wohnungseigentümer sind nach Maßgabe des in der Teilungserklärung bzw. des in § 16 Abs. 2 WEG festgelegen Schlüssels an den Fertigstellungskosten allein des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen.
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Eine Beteiligung der Miteigentümer an den Fertigstellungskosten mit noch nicht an den Verkäufer gezahlten Kaufpreisresten kann nicht durch Mehrheitsbeschluss bestimmt werden
Tenor
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Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.12.2005 zu den Tagesordnungspunkten 2.4, 2.5, 3.2 und 3.8 werden für ungültig erklärt, der Verwalter wird verpflichtet, es zu unterlassen, wegen der Nichtzahlung der unter den genannten Tagesordnungspunkten beschlossenen Umlage gegen die Antragsteller zu 1. und 2. außergerichtlich oder gerichtlich vorzugehen; im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. abgewiesen.
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Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.03.2006 zu den Tagesordnungspunkten 2.2.4/2.2.4, 2.2.5/2.2.6, 2.3.2/2.3.3, , 2.4/2.4.1 und 2.5/2.5.1 werden für ungültig erklärt.
Der Antrag der Beteiligten zu 3. bis 6. wird abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten werden der Eigentümergemeinschaft auferlegt;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.
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