Amtsgericht Wetter, 2015-06-29, 8 C 23/15

8 C 23/15Tribunal de première instance29 juin 2015

Regest

Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr auch nach dem 31.12.2014 möglich, sofern sich die gegenseitigen Ansprüche vorher aufrechenbar gegenüber gestanden haben.

Texte intégral

Amtsgericht Wetter — 8 C 23/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-29

Aktenzeichen: 8 C 23/15

ECLI: ECLI:DE:AGEN3:2015:0629.8C23.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 215, 488 Abs. 3, 500

Leitsätze

Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr auch nach dem 31.12.2014 möglich, sofern sich die gegenseitigen Ansprüche vorher aufrechenbar gegenüber gestanden haben.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.232,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des von der Klägerin nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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