Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2011-11-16, 28 C 374/11

28 C 374/11Tribunal de première instance16 nov. 2011

Texte intégral

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 28 C 374/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-16

Aktenzeichen: 28 C 374/11

ECLI: ECLI:DE:AGGE2:2011:1116.28C374.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilabteilung

Normen: § 535 BGB

Tenor

  • 1 Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm in der Wohnung I-Weg in H, 2. Obergeschoss links, gehaltenen Hund (Shitzu/Maltester-Mischling) aus der Wohnung zu entfernen.
  • 2 Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der vorbezeichneten Wohnung einen Hund zu halten.
  • 3 Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € oder für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
  • 4 Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.
  • 5 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 1.800,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.