26 F 231/14•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2018-07-05, 26 F 231/14
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2018-07-05, 26 F 231/14
26 F 231/14Tribunal de première instance5 juil. 2018
Texte intégral
Amtsgericht Bergisch Gladbach — 26 F 231/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-05
Aktenzeichen: 26 F 231/14
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2018:0705.26F231.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 26
Tenor
Der Kindesmutter wird die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung und schulische Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes zur Schule für P, geb. am 2001 entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt bestellt.
Es wird angeordnet, dass das Kind jeweils an den Ergänzungspfleger herauszugeben ist, soweit es zu den einschlägigen Schulzeiten nicht von selbst in seiner jeweiligen Schule erscheint oder verbleibt.
Diese Anordnung ist gegenüber der Kindesmutter wie auch jeder anderen Gewahrsamsperson, bei welchem sich das Kind aufhält, gegenüber wirksam. Diese Anordnung ist bei der Herausgabe des Kindes ohne vorherige Benachrichtigung vorzulegen.
Kommt die betreffende Gewahrsamsperson der Anordnung nicht nach, darf der Ergänzungspfleger die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen.
Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, das Kind dem Ergänzungspfleger zuzuführen, damit dieser sodann den Schulbesuch des Kindes wie vorgenannt sicherstellen kann.
Der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte bei dem zuständigen Amtsgericht wird durch diesen Beschluss ausdrücklich gem. § 90 Abs. 1 FamFG ermächtigt, bei der Wegnahme - falls erforderlich - unmittelbaren Zwang anzuwenden, und zwar - falls erforderlich - auch gegen das Kind, § 90 Abs. 2 Satz 2 FamFG . Er ist in den Fällen auch befugt, um eine Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Gemäß § 91 FamFG wird der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte des Weiteren befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse der Kindesmutter oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 3.000,00 EUR
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