19 C 56/10•Amtsgericht Gummersbach, 2011-01-05, 19 C 56/10
Amtsgericht Gummersbach, 2011-01-05, 19 C 56/10
19 C 56/10Tribunal de première instance5 janv. 2011
Texte intégral
Amtsgericht Gummersbach — 19 C 56/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-05
Aktenzeichen: 19 C 56/10
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2011:0105.19C56.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 19 C
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 192,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden weitergehend als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600,- EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind - die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer Deckungssumme -, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, seit dem 25.03.2010, die auf das Unfallereignis vom 09.06.2009 in C. zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 136,25 EUR an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 47,2 Prozent und die Beklagten 52,8 Prozent.
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