Amtsgericht Gummersbach, 2012-05-15, 11 C 49/12

11 C 49/12Tribunal de première instance15 mai 2012

Regest

In einer fiktiven Abrechnung von Fahrzeugschäden sind pauschal 10% der Lohnkosten abzuziehen, und zwar für die in den Lohnkosten enthaltenen Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

Texte intégral

Amtsgericht Gummersbach — 11 C 49/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-15

Aktenzeichen: 11 C 49/12

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2012:0515.11C49.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 11

Normen: § 249 II BGB

Leitsätze

In einer fiktiven Abrechnung von Fahrzeugschäden sind pauschal 10% der Lohnkosten abzuziehen, und zwar für die in den Lohnkosten enthaltenen Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags

abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit

leisten.

  1. Die Berufung wird zugelassen.

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