Amtsgericht Wipperfürth, 2012-07-19, 9C459/11

9C459/11Tribunal de première instance19 juil. 2012

Texte intégral

Amtsgericht Wipperfürth — 9C459/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-19

Aktenzeichen: 9C459/11

ECLI: ECLI:DE:AGGM3:2012:0719.9C459.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt.9

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ein Notwegerecht auf dem Grundstück PB 18 in Z1 von der Straße PB einer Breite von drei Metern entlang dem darauf befindlichen Haus zum Grundstück der Kläger PB 20 in Z1 zu Gunsten des Grundstücks der Kläger PB 20 in Z1 zum Begehen und Befahren mit Kraftfahrzeugen zu gewähren sowie zwecks Be- und Entladung von Kraftfahrzeugen zu gewähren und die vorgenannten Nutzung zu dulden.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 4.500,00 € im übrigen i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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