Texte intégral
Amtsgericht Grevenbroich — 16 C 306/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-06-02
Aktenzeichen: 16 C 306/20
ECLI: ECLI:DE:AGGV:2021:0602.16C306.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die Kosten sind nicht den Beklagten / einen der Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Eine von der Klägerin herangezogene Hinweispflicht der Beklagten vor Klageerhebung bestand nicht.
Der Streitwert wird auf 6.556,13 EUR festgesetzt (§ 41 Abs. 5 GKG).