10 C 54/10•Amtsgericht Hagen, 2010-10-28, 10 C 54/10
Amtsgericht Hagen, 2010-10-28, 10 C 54/10
10 C 54/10Tribunal de première instance28 oct. 2010
Regest
Das kleingedruckte Verweisen auf einen formal anderen Frachtführer durch ein weltweit tätiges, markengeprägtes Transportunternehmen auf eine andere zum selben Konzern gehörende Gesellschaft ist irreführend und unbeachtlich. Die weitere Verwendung einer Zustellklausel, wonach an den Nachbarn zugestellt werden kann trotz bekannter entgegenstehender Entscheidung eines Oberlandesgerichts führt zu einem leichtfertigen Sendungsverlust.
Texte intégral
Amtsgericht Hagen — 10 C 54/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: 10 C 54/10
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2010:1028.10C54.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Amtsgerichts
Normen: §§ 133 BGB, 305 c BGB, 425, 432, 435 HGB, 307 I 1, 2, II BGB
Leitsätze
Das kleingedruckte Verweisen auf einen formal anderen Frachtführer durch ein weltweit tätiges, markengeprägtes Transportunternehmen auf eine andere zum selben Konzern gehörende Gesellschaft ist irreführend und unbeachtlich.
Die weitere Verwendung einer Zustellklausel, wonach an den Nachbarn zugestellt werden kann trotz bekannter entgegenstehender Entscheidung eines Oberlandesgerichts führt zu einem leichtfertigen Sendungsverlust.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.900,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen. Desweiteren ebenso außergerichtliche Kosten in Höhe von 216,18 Euro, an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages.
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