10 C 40/11•Amtsgericht Hagen, 2011-02-28, 10 C 40/11
Amtsgericht Hagen, 2011-02-28, 10 C 40/11
10 C 40/11Tribunal de première instance28 févr. 2011
Regest
Es bedarf der Diskussionen der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Studie bei der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfall nicht. Das Gericht kann die Höhe anhand einer ggfs. elektronischen Abfrage der aktuellen Preise für die Anmietung des verunfallten Wagentypes bei den bundesweit tätigen Großvermietern schätzen. Gleiches kann bei der Regulierung durch den Haftpflichtigen erfolgen.
Texte intégral
Amtsgericht Hagen — 10 C 40/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-28
Aktenzeichen: 10 C 40/11
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2011:0228.10C40.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: § 249 BGB Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfall, § 282 ZPO
Leitsätze
Es bedarf der Diskussionen der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Studie bei der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfall nicht. Das Gericht kann die Höhe anhand einer ggfs. elektronischen Abfrage der aktuellen Preise für die Anmietung des verunfallten Wagentypes bei den bundesweit tätigen Großvermietern schätzen. Gleiches kann bei der Regulierung durch den Haftpflichtigen erfolgen.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
-
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
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