Amtsgericht Hagen, 2012-02-14, 10 C 491/2011

10 C 491/2011Tribunal de première instance14 févr. 2012

Regest

Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.

Texte intégral

Amtsgericht Hagen — 10 C 491/2011 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 10 C 491/2011

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2012:0214.10C491.2011.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: § 93 ZPO

Leitsätze

Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters wird nicht abgeholfen.

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