10 C 187/12•Amtsgericht Hagen, 2012-07-09, 10 C 187/12
Amtsgericht Hagen, 2012-07-09, 10 C 187/12
10 C 187/12Tribunal de première instance9 juil. 2012
Regest
Die personensorgeberechtigte Kindesmutter kann von der - angeblich - eine Taufe eigenmächtig vollziehenden Großmutter den Widerruf der Taufanzeige gegenüber der örtlichen Kirchengemeinde und dem Pfarrer verlangen. Die Mitteilung der - angeblichen - Taufhandlung erstmals nach 8 Jahren ist verwirkt. Jedenfalls ist der Widerrurf als Folgenbeseitigung (Schadensersatz-) Anspruch wegen Eingriff in das religiöse Selbstbestimmungsrecht der Mutter des Kindes gerechtfertigt und auch von der Kirche zu beachten
Texte intégral
Amtsgericht Hagen — 10 C 187/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-09
Aktenzeichen: 10 C 187/12
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2012:0709.10C187.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 10 C des Amtsgerichts
Normen: § 823 II BGB, Art. 4, 6, 140 GG, Art. 136, 137 WRV, § 242 BGB
Leitsätze
Die personensorgeberechtigte Kindesmutter kann von der - angeblich - eine Taufe eigenmächtig vollziehenden Großmutter den Widerruf der Taufanzeige gegenüber der örtlichen Kirchengemeinde und dem Pfarrer verlangen.
Die Mitteilung der - angeblichen - Taufhandlung erstmals nach 8 Jahren ist verwirkt.
Jedenfalls ist der Widerrurf als Folgenbeseitigung (Schadensersatz-) Anspruch wegen Eingriff in das religiöse Selbstbestimmungsrecht der Mutter des Kindes gerechtfertigt und auch von der Kirche zu beachten
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der katholischen Kirchengemeinde
M und dem Dechanten P, die von ihr abgegebene
eidesstattliche Versicherung, sie habe die Tochter der Klägerin am
21.09.2002 im Allgemeinen Krankenhaus getauft, zu widerrufen.
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, weiterhin zu behaupten, sie
habe die Tochter der Klägerin E am 21.09.2002 im Allgemeinen
Krankenhaus I getauft.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Wert von
5.000,00 €.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie des
Unterlassungsausspruch vorläufig vollstreckbar, und zwar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €.
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