Amtsgericht Hamm, 2007-06-06, 17 C 53/07

17 C 53/07Tribunal de première instance6 juin 2007

Regest

Einem Geschädigten kann in der Regel nicht entgegengehalten werden, einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sein Honorar nach Schadenshöhe berechnet.Verbringungskosten zum Lackierer sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

Texte intégral

Amtsgericht Hamm — 17 C 53/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-06

Aktenzeichen: 17 C 53/07

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2007:0606.17C53.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB §249

Leitsätze

Einem Geschädigten kann in der Regel nicht entgegengehalten werden, einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sein Honorar nach Schadenshöhe berechnet.Verbringungskosten zum Lackierer sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 430,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.01.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 430,58 EUR.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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