Amtsgericht Hamm, 2012-05-04, 3 F 131/12

3 F 131/12Tribunal de première instance4 mai 2012

Regest

1. Wird die Zustimmung zum Umzug der Kinder in das Ausland zu einem Zeitpunkt widerrufen, in dem die Kinder bereits in das Ausland umgezogen sind, wird der rechtmäßige Auslandsumzug nicht nachträglich rechtswidrig. 2. Es liegt kein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder vor, wenn diese in einer Situation, in der die Eltern einverständlich und auf Zeit getrennt in verschiedenen Staaten leben, bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in den sie umgezogen sind, begründet haben.

Texte intégral

Amtsgericht Hamm — 3 F 131/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-04

Aktenzeichen: 3 F 131/12

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2012:0504.3F131.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichterin

Normen: Art. 3, 12 HKÜ

Leitsätze

  1. Wird die Zustimmung zum Umzug der Kinder in das Ausland zu einem Zeitpunkt widerrufen, in dem die Kinder bereits in das Ausland umgezogen sind, wird der rechtmäßige Auslandsumzug nicht nachträglich rechtswidrig.

  2. Es liegt kein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder vor, wenn diese in einer Situation, in der die Eltern einverständlich und auf Zeit getrennt in verschiedenen Staaten leben, bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in den sie umgezogen sind, begründet haben.

Tenor

  • I. Die Anträge vom 20.3.2012 werden zurückgewiesen.
  • II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

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