207 C 423/06•Amtsgericht Köln, 2007-01-24, 207 C 423/06
Amtsgericht Köln, 2007-01-24, 207 C 423/06
207 C 423/06Tribunal de première instance24 janv. 2007
Texte intégral
Amtsgericht Köln — 207 C 423/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-24
Aktenzeichen: 207 C 423/06
ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:0124.207C423.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 207
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 510,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18,17 € seit dem 4.2.2006, aus 18,17 € seit dem 4.3.2006, aus 18,17 € seit dem 4.4.2006 sowie aus 455,81 € seit dem 4.5.2006 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 30.9.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 1) zu 13 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 1) zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird es nachgelassen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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